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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

I. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten für sämtliche Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öf- fentlichen Rechts sowie mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis ent- gegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausgeführt haben. Andere als die von uns verwendeten AGB wer- den nur Vertragsinhalt, wenn wir diesen ausdrücklich zustimmen. Unsere AGB gelten in der jeweils neuesten Fassung auch für künftige Verträge, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung.

III. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unserem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

2. Entwürfe für Formen und Verpackungen, Klischees und Druckunterlagen

I. An den von uns oder in unserem Auftrag unter Mitwirkung Dritter gestalteten Entwürfen und Gestaltungen für Formen und Verpackungen, Zeichnungen, Abbildung und Modellen behalten wir uns unsere Urheberrechte einschließlich aller damit verbundener Nutzungs-, Verwertungs- und weiteren Rechte vor. Vor einer Weitergabe an Drit- te bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

II. Bei einer Bestellung von bedruckten Verpackungen ist der Besteller verpflichtet, verbindliche Druckdaten zur Verfügung zu stellen. Werden graphische Arbeiten zur Schaffung von Druckvoraussetzungen auf Verlangen von uns geleistet, sind wir zur Weiterberechnung unserer Aufwendungen an den Kunden berechtigt. Bei gewünschten grafischen Eingriffen sowie Änderungen kann es zu Terminverschiebungen kommen. Für die vollständige Richtigkeit der abgeänderten Daten übernehmen wir als Druckerei keine Verantwortung.

III. Soweit Klischees, die zur Herstellung der von uns zu liefernden Ware verwendet wurden, geändert wurden, bleibt es uns unbenommen, die jeweils ältere Version des Klischees zu entsorgen.

IV. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist es uns erlaubt, Muster und Zeichnungen drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

V. Soweit Gegenstände bedruckt werden, ist für eine von uns geschuldete Druckleistung die vom Besteller abgezeichnete Druckfreigabe ("GzD", "Gut-zum-Druck") maßgeblich. Mit erteilter Druckfreigabe übernimmt der Besteller die Verantwortung für inhaltliche Fehler und erklärt somit, eine ordnungsgemäße Endprüfung der Druckdaten durchgeführt zu haben. Nicht erkennbare Mängel in der Eignung der Druckvorlagen für die gewünschte Reproduktion stehen außerhalb unserer Verantwortung. Die Druckausführung erfolgt nach den bestehenden technischen Möglichkeiten und unter Zusicherung sorgfältiger Überwachung.

3. Zahlungsbedingungen, Preise

I. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise „ab Werk“. Versicherung und Zoll sind in unsere Preise nicht eingeschlossen. Ebenso ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in Rechnung gestellt.

II. Für Werkzeuge (Formen) sind 50% des vereinbarten Bruttopreises bei Bestellung und 50 % bei Empfang der Ausfallmuster zu bezahlen. Skonto darf unabhängig vom Liefergegenstand nur abgezogen werden, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wurde.

III. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist alleine der Eingang beim AGB-Verwender maßgeblich. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind uns unverzüglich zu vergüten.

IV. Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, aus denen geschlossen werden kann, dass unser Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern. Wir sind außerdem berechtigt, eine angemessene Frist zu setzten, binnen derer der Kunde Zug um Zug gegen Erbringung unserer Leistung zu leisten oder Sicherheit zu erbringen hat. § 321 BGB bleibt unberührt.

V. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Ver- tragsverhältnis beruht.

4. Lieferung und Lieferzeit

I. Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Zustandekommen des Vertrages. Sie sind jedoch gehemmt, solange für die Vertragsabwicklung erforderliche vom Kunden beizubringende Informationen, Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen etc. ausstehen oder vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten nicht erbracht sind. Liefertermine verschieben sich um einen entsprechenden Zeitraum.

II. Wir sind in jedem Fall berechtigt, in zumutbarem Umfange in Teillieferungen zu liefern.

III. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt (z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten), durch von uns nicht zu vertretende, ggf. auch betriebsexterne, Arbeitskampfmaßnahmen oder andere außergewöhnliche, unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse verzögert, die nach Vertragsschluss eingetreten sind oder die uns bei Vertragsschluss unbekannt waren, ohne dass wir unsere Unkenntnis zu vertreten hätten, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Liefertermine verschieben sich um einen entsprechenden Zeitraum.
Führt ein Ereignis der vorgenannten Art dazu, dass die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Wenn die Verzögerung länger als drei Monate dauert oder die Verzögerung für den Kunden bereits zuvor unzumutbar wird, ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Ab einer Mindestbestellmenge von 20.000 Stück pro Einheit und Aufmachung behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % vor. Bei darunterliegenden Bestellmengen müssen wir uns aus fertigungstechnischen Gründen eine Überlieferung bis zu 30 % und eine Unterlieferung bis zu 15 % der bestellten Menge vorbehalten.

V. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die angegebene Handelsmarke eines Rohmateriallieferanten durch ein gleichwertiges Material eines anderen Herstellers mit denselben lebensmittelrechtlichen und pharmakologischen Eigenschaften zu sub- stituieren. In diesem Fall wird der Lieferung das entsprechende technische Merk- blatt mit den Herstellerspezifikationen beigefügt.

5. Gefahrübergang

I. Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

II. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert.

6. Mängelhaftung

I. Bei gespritzten Gegenstände, die von uns nicht serienmäßig angeboten werden, sondern nach den Vorgaben des Bestellers gefertigt werden, gilt eine Beschaffenheit als geschuldet vereinbart, die derjenigen der durchschnittlichen Ausfallmuster entspricht, die wir dem Besteller zwecks Prüfung vorgelegt haben und die von diesem akzeptiert wurden. Soweit Gegenstände bedruckt werden, ist für eine von uns geschuldete Druckleistung die vom Besteller abgezeichnete Druckfreigabe („Gut zum Druck“) maßgeblich.
Soweit wir Ware nach den Anweisungen des Kunden fertigen, ist als Sollbeschaffenheit die aus der Befolgung der Anweisung resultierende Beschaffenheit der Ware vereinbart. Die Eignung unserer Produkte für bestimmte vom Kunden vorgesehene Füllgüter oder Verwendungszwecke gilt nur als geschuldete Beschaffenheit unserer Produkte, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

II. Sie sind verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und uns einen dabei sich zeigenden Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so müssen Sie die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels nachholen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Soweit die Ware als genehmigt gilt, können Sie wegen eines etwaigen Mangels keinerlei Rechte mehr geltend machen. Zur Wahrung Ihrer Rechte ist es aber ausrei- chend, wenn Sie die Mangelanzeige rechtzeitig absenden.
Dem Besteller übergebene Qualitätsprüfzertifikate und ähnliche Qualitätssicherungsdokumente sind Ergebnis unserer Qualitätsprüfung und entbinden den Besteller nicht von einer eigenen Eingangskontrolle.
Der Besteller hat uns im Fall der Mängelrüge Gelegenheit zu geben, die beanstandete Leistung zu inspizieren. Zur beanstandeten Ware gehörende Kontrollzettel sind aufzubewahren und uns zugänglich zu machen.
III. Wenn Sie wegen eines Mangels Nacherfüllung von uns fordern, sind wir berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) zu bestimmen.

IV. Wir haften im Zusammenhang mit Mängeln nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schadenersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, von unseren Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern beruhen. Im Falle einer nicht vorsätzlichen Vertragsverletzung ist jedoch die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften ferner gleichfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben oder Ihnen ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung zusteht; auch in diesen Fällen ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; gleiches gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Schadenersatzhaftung wegen Mängeln aber ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

7. Schutzrechte

I. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers liefern, haften wir nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Der Besteller übernimmt uns gegenüber in diesen Fällen die Gewähr, dass durch die Herstellung / Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Schadenersatzansprüche des Bestellers in den vorgenannten Fällen sind ausgeschlossen, es sei denn, es wird im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypische vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet.

II. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers liefern, hat uns dieser von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzung freizustellen. Sofern ein Dritter uns unter Beru- fung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen untersagt, die nach Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Vorga- ben des Bestellers gefertigt wurden, sind wir berechtigt, ohne Prüfung der Rechtslage unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Bestellers die Lieferung und Herstellung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet ausreichende Sicherheit für alle Ansprüche des Dritten ein- schließlich der Prozesskosten. Für die unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwachsen, hat der Besteller auf unser Anfordern hin einen angemessenen Vorschuss zu leisten.

8. Haftung auf Schadenersatz, Haftungsausschluss

I. Über die im vorstehenden Paragraphen geregelten Schadenersatzansprüche hinaus sind sämtliche gegen uns gerichtete Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, die aus bloß fahrlässigem, also weder grob fahrlässigem noch vorsätzlichem Verhalten unsererseits, von unseren Erfüllungsgehilfen und unseren gesetzlichen Vertretern resultieren. Dies gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage der Schadenersatzansprüche, also sowohl für Ansprüche aus Verletzung vertraglicher Pflichten und Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen als auch für die außervertragliche Haf- tung, sowie unabhängig davon, ob Schutz- und Obhutspflichten oder sonstige Pflichten verletzt wurden.

II. Soweit gegen uns gerichtete Schadenersatzansprüche nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schaden beschränkt.

III. Der vorstehende Haftungsausschluss bzw. die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht

für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
für eine etwaige nicht abdingbare Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
für Schadenersatzansprüche statt der Leistung und für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten;

in diesen Fällen ist unsere Haftung je- doch auf den vertragstypischen, objektiv voraussehbaren Schaden beschränkt.

IV. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehil-fen.

9. Eigentumsvorbehalt

I. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber bestehender Zahlungsverpflichtungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus der Geschäftsverbindung vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes sind wir zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist abzüglich der Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.

II. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten ausreichend zu versichern.

III. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die durch die Geltendmachung unserer Eigentumsrechte entste- hen, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

IV. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang wei- ter zu verarbeiten und weiter zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inklusive Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einer etwaigen Beschädigung der Ware ge- gen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wird. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befug- nis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenz- verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

V. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes wird stets für uns vorge- nommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstän- den verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

VI. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen un- trennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag inklusive Umsatz- steuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

VII. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unseres Sicherheiten die zu sichern- de Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicher- heiten obliegt uns.

10. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

I. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

II. Erfüllungsort ist unser Hauptsitz.

III. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Kehl ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten.

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